Satzung
§ 1
1. Die Vereinigung führt folgenden Namen:
"Städtische Vereinigung Chor und Musik Rheda-Wiedenbrück".
2. Die "Städtische Vereinigung Chor und Musik Rheda-Wiedenbrück" ist der Dachverband der Vereine und Gruppen in Rheda-Wiedenbrück, die Vokal- und Instrumentalmusik betreiben. Die aktiven Vereinsmitglieder müssen überwiegend aus Rheda-Wiedenbrück stammen oder die Vereine und Gruppen müssen einen besonderen historischen Bezug zu Rheda-Wiedenbrück haben.
§ 2
Ziel der "Städtischen Vereinigung Chor und Musik Rheda-Wiedenbrück" ist es, das musikalische Leben in Rheda-Wiedenbrück zu fördern.
§ 3
Mitglieder der "Städtischen Vereinigung Chor und Musik Rheda-Wiedenbrück" sind Vereine und Gruppen, die aktiv Musikpflege betreiben.
§ 4
Die Mitgliedschaft in der "Städtischen Vereinigung Chor und Musik Rheda-Wiedenbrück" beinhaltet kein Recht auf Zuwendung eines städtischen Zuschusses.
§ 5
Die Vereinigung entscheidet über die Gewährung der städtischen Pauschal- und Sonderzuschüsse im Rahmen der Richtlinien zur Kulturförderung in der Stadt Rheda-Wiedenbrück.
Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, der Flora Westfalica GmbH Rheda-Wiedenbrück die Verwendung der Zuwendungen gemäß den Kulturförderrichtlinien nachzuweisen.
Von der Empfehlung zur Bezuschussung sind ausgeschlossen:
Vereinigungen, die kulturelle Aktivitäten nicht in der Öffentlichkeit, sondern nur in einem geschlossenen Kreis oder in geschlossenen Veranstaltungen entfalten,
parteipolitische Vereinigungen und Veranstaltungen.
Schulchöre können auf Antrag in die Städtische Vereinigung Chor und Musik aufgenommen werden. Eine finanzielle Förderung aus städtischen Zuschüssen (Pauschal- und Sonderzuschüsse) ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
Keine Pauschalzuschüsse erhalten:
Kirchliche Vereine und Veranstaltungen sowie Vereinigungen und Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, da hier davon ausgegangen werden kann, dass die Kirchen bzw. Betriebe primäre Interessen- und Förderungsträger sind. Die Empfehlung zur Gewährung von Sonderzuschüssen ist möglich.
§ 6
1. Die Aufnahme und der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Es besteht keine Kündigungsfrist.
§ 7
Ein Mitglied kann aus der "Städtischen Vereinigung Chor und Musik Rheda-Wiedenbrück" ausgeschlossen werden, wenn einer der nachstehend aufgeführten Gründe gegeben ist:
- a) gröblicher Verstoß gegen die Ziele der Vereinigung,
- b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der Vereinigung.
§ 8
Es wird kein Beitrag erhoben.
§ 9
Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 10
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Zum Vorstand gehören:
- 1. der 1. Vorsitzende,
- 2. 2 stellvertretende Vorsitzende,
- 3. 2 Beisitzer.
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Geschäftsführung wird seitens der Stadtverwaltung durch Personalgestellung gewährleistet. Der Geschäftsführer ist geborenes Mitglied im Vorstand.
§ 11
- 1. Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Vertreter ruft die Mitgliederversammlung ein. Zu der Versammlung ist 14 Kalendertage vorher schriftlich einzuladen.
- 2. Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Vertreter muss eine Versammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
- 3. Im Geschäftsjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
- 4. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, ist er nicht anwesend, leitet einer der Vertreter die Versammlung.
Rheda-Wiedenbrück, den 15.03.2010
Burkhard Schlüter
Geschäftsführer

